Satzung des Reit- und Fahrvereins Diek-Bassum e.V.


Satzung vom 03.03.2020

 

Satzung des Reit- und Fahrvereins Diek-Bassum e.V.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reit-und Fahrverein Diek-Bassum e.V. mit Sitz in Bassum ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Walsrode unter der Nummer VR 110051 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Kreispferdesportverbandes Diepholz, des Landespferdesportverbandes Hannover und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN). Des Weiteren ist der Verein Mitglied des Kreissportbundes und des Landessportbundes Niedersachsen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Reit-und Fahrverein Diek-Bassum e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist:

2.1. Die Förderung des Sports

2.2. Die Förderung der Jugend und der Gesundheit im Reitsport

2.3. Die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden

Die Förderung des Natur- und Umweltschutzes.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

3.1. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und das Ausrichten von Pferdesportveranstaltungen sowie Tätigkeiten zu in Ziff. 1 genannten Zwecken

3.2. Die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren

3.3. Die Ausbildung von Reiter, Voltigierer, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen

3.4. Ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Reitdisziplinen

3.5. Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.

3.6. Die Förderung des Therapeutischen Reitens.

3.7. Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet

3.8. Die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf allen erforderlichen Ebenen, sowie im Kreispferdesportverband, im Landespferdesportverband und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

4. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

5. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins erhalten.

7. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Der schriftliche Antrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf er der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Beim Mitgliedsantrag muss die gewünschte Art der Mitgliedschaft (Reiten mit eigenem Pferd, Reiten mit Vereinspferd/-pony, Voltigieren oder passive Mitgliedschaft) deklariert werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

2. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm- Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Verein und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung und Ordnung des Vereins. Außerdem werden auch die Satzungen und Ordnungen der unter §1 genannten Verbände und Vereinigungen als zu befolgen und einzuhalten anerkannt.

 

§ 3a Verpflichtung gegenüber dem Pferd

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

1.3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2. Auf Reitwettbewerben und/oder Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Wettbewerbsordnung (WBO), bzw. der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

 

§ 3b Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Erhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

3. Das Mitglied hat dem Verein eine SEPA-Einzugsermächtigung zur erteilen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Anschrift, E-Mail-Adresse und der Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

5. Einladungen und Benachrichtigungen gelten als zugegangen, wenn diese an die letzte dem Verein bekannt gegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse versandt worden ist.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod; bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht; gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt, seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Mitglieds der Vorstand. Bei einer gerichtlichen Anfechtung des Ausschlusses ruht die Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung.

 

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Umlagen können zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs, der mit den Mitgliedsbeiträgen nicht erfüllt werden kann bis zur Höhe des 3-fachen Jahresbeitrages festgesetzt werden.

3. Nutzungsgebühren, Bearbeitungsgebühren, und Ersatzleistungen für Arbeitsdienste werden vom Vorstand festgesetzt.

4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

5. Beiträge, Aufnahmegelder und Nutzungsgebühren/-pauschalen sind jährlich im Voraus zu zahlen; Ersatzleistungen für Arbeitsdienste werden mit dem Beitrag des Folgejahres erhoben. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Fälligkeit von Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Reit- und Fahrvereins Diek-Bassum e.V. sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Mitglieder, die dem Verein ihre E-Mail-Anschrift mitgeteilt haben, werden per E-Mail eingeladen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen mindestens 3 Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, der Vorstand kann aber Gäste zulassen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

6. Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung bis zum 31.12. des Vorjahres schriftlich beim Vorstand einreichen.

7. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit.

8. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird eine 2. Stichwahl durchgeführt.

9. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht. Stimmübertragung ist nicht zulässig

10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über: die Wahl des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, die die Kassenführung und die Rechnungslegung des Vereins prüfen und gegenüber der Mitgliederversammlung berichten, die Anerkennung der Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr die Entlastung des Vorstandes, die Höhe von Beiträgen und Umlagen, die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an:

 der Vorsitzende,

 der stellvertretende Vorsitzende,

 der Geschäftsführer,

 der 1. Vorstandsbeisitzer

 der 2. Vorstandsbeisitzer

 der 3. Vorstandsbeisitzer

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Neuwahl soll so erfolgen, dass jedes Jahr 2 Mitglieder des Vorstandes neu gewählt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Tritt die Notwendigkeit einer solchen Ergänzungswahl zu einem Zeitpunkt ein, in dem die Lage der Geschäfte nach dem Ermessen des Vorstandes die Einberufung einer besonderen Mitgliederversammlung nicht dringend erforderlich macht, so ist der Vorstand befugt, für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl vorzunehmen.

Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

4. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss.

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand entscheidet über: die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist die Führung der laufenden Geschäfte.

2. Der Vorstand kann erweiterte Vorstandsmitglieder für bestimmte Aufgaben bestimmen, die bei Bedarf an den Vorstandsitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen können.

 

§ 11 Datenschutz

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden, unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die personenbezogenen Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder aus dem Mitgliedsantrag im Verein mittels EDV gespeichert und verarbeitet. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund sowie im Pferdesportverband Hannover e.V. (PSV). Soweit erforderlich können personenbezogene Daten an diese Verbände weitergegeben werden. Daneben hat der Verein Versicherungen abgeschlossen bzw. schließt Versicherungen ab, soweit dies zur Erfüllung des Vereinszweckes und zum Schutz der Mitglieder erforderlich ist. Die dafür erforderlichen Daten können in dem erforderlichen Umfang und zweckgebunden herausgegeben werden. Die von einem Verein oder vom Verband ausgerichteten Spiele bzw. Wettkämpfe sind regelmäßig öffentlich, weshalb hier § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten der am Spielbetrieb/Wettkampf teilnehmenden Vereinsmitglieder zum Tragen kommt. Hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern gilt das Kunsturhebergesetz (KUG). Gemäß § 23 KUG können Bilder von Versammlungen und Veranstaltungen sowie Bilder aus dem öffentlichen Raum und von öffentlichen Vorgängen, soweit die betroffene Person nicht individuell abgebildet ist, verwendet werden. Mithin können die entsprechenden Daten zur Veröffentlichung in der Presse und im Internet-eigene Homepage- genutzt werden. Eine über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung oder Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken oder zum Verkauf von Daten, wird nicht gemacht. Sofern es eine auf gesetzliche Grundlage bestehender Verpflichtung zur Herausgabe gibt, muss der Verein dieser Verpflichtung nachkommen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bassum, welche es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, steuerbegünstigte sportliche Zwecke, insbesondere zugunsten des Pferdesports, verwenden darf.

.

Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26.02.2020 verabschiedet und ersetzt die bisher gültige Satzung.

Enno Buschmann    Sandra Köppen

1. Vorsitzender          2. Vorsitzende


Download
Satzung des Reitvereins Diek- Bassum
Satzung vom 03.03.2020.pdf
Adobe Acrobat Dokument 150.8 KB